Die im Bericht des Kantonsspitals L. vom 19. September 2019 über eine gleichentags erfolgte bildgebende Untersuchung der rechten Schulter dokumentierten Befunde (VB 331, S. 6 f.) lassen sich im Wesentlichen mit den vom orthopädischen ZVMB-Gutachter gestellten Diagnosen vereinbaren (vgl. VB 303.4, S. 46). Ferner lassen bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu. Vielmehr sind für die diesbezügliche Einschätzung in erster Linie die klinischen Befunde massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 10. Juli 2022 E. 6.2 und 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).