Antworten im Zufallsbereich gegeben worden, was nur bei Personen welche – beispielsweise mangels Rechenfähigkeit, was bei der Beschwerdeführerin indes nicht der Fall sei – die Ergebnisse raten würden. Die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung mit teils schweren Einschränkungen widersprächen ferner dem unauffälligen klinischen Eindruck. Insgesamt sei eine bewusstseinsnahe Leistungsverzerrung nachgewiesen (VB 303.6, S. 10 f.). Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich schliesslich nicht nachvollziehbare Erinnerungslücken gezeigt. Beim REY- Memory-Test seien eine demonstrative Vergesslichkeit und eine zitternde Schreibweise beobachtbar gewesen.