So wird aus orthopädischer Sicht – vor dem Hintergrund der erhobenen klinischen Befunde schlüssig – dargelegt, dass für die neben der rechtsseitigen Schulterproblematik geklagten Beschwerden "überwiegend" kein radiologisches Substrat bestehe (VB 303.4, S. 48, und VB 312, S. 2). Es hätten sich ferner Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Schmerzen und den eingenommenen analgetischen Medikamenten gezeigt (VB 303.4, S. 48; vgl. dazu auch die gleichlautende internistische Beurteilung in VB 303.7, S. 19). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung geschilderten starken Schmerzen seien mit dem klinischen Eindruck nicht vereinbar.