Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, wobei sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend diejenigen Leistungseinschränkungen ausser Acht liessen, welche auf Aggravation beruhen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f.). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 3.2.2. und E. 3.2.3.) zu.