Ab der Operation vom 16. September 2014 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Ab dem Ende des dritten postoperativen Monats habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen mit nachfolgender monatlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit um je zehn Prozentpunkte bis auf 80 % zu Beginn des siebten postoperativen Monats (VB 312, S. 2). Ferner nahmen die Gutachter wie von der Beschwerdegegnerin erbeten abermals Stellung zum medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 (VB 229) und hielten zusammengefasst neuerlich fest, diesem könne aufgrund zahlreicher Mängel nicht gefolgt werden (VB 312, S. 3 ff.).