4.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Mai 2020 hielten die Gutachter auf von RAD-Arzt Dr. med. D. empfohlene (VB 305, S. 4) Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 (VB 309) hin aus neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit folgende Präzisierung fest: Ab der Operation vom 16. September 2014 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.