Ab einer Operation vom 16. September 2014 habe dann "für ca. 6 Monate" wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit "mit sukzessiver Steigerung ab April 2017 bis auf die heutige AF von 80 %" vorgelegen (VB 303.1, S. 11 und S. 13 f.). Bei der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit könne insbesondere nicht auf das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 (VB 229) abgestellt werden, weil dieses die aggravatorische Leistungsverzerrung nicht zureichend berücksichtige (vgl. insb. VB 303.4, S. 49, und VB 303.5, S. 18 und S. 22).