Insgesamt sei eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der schulterbelastenden angestammten Tätigkeit als "Pflegehelferin" nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3 kg rechts, ohne Arbeiten in Abduktion von mehr als 60 Grad rechts, ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck oder Arbeitsstress, ohne verstärkte Wärme- oder Kälteexposition, ohne übermässige Exposition gegenüber -7-