Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, aufgrund der objektiven Befunde bestehe "im Kern zweifelsohne […] eine deutlich reduzierte Schulterbelastbarkeit rechts". Indes sei im Rahmen der Begutachtung auch eine erhebliche aggravatorische, bewusste negative Leistungsverzerrung in der Aussagequalität und auch im Verhalten zu beobachten gewesen, weshalb "Zweifel [am] Schweregrad der angegebenen Schmerzen und an den Funktionseinschränkungen" bestünden (VB 303.1, S. 9 f.). Insgesamt sei eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der schulterbelastenden angestammten Tätigkeit als "Pflegehelferin" nachvollziehbar.