Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren 18. November 2014 (VB 162) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 verneint, kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.