Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2003 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (VB 150). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren 18. November 2014 (VB 162) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).