Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ZVMB-Gutachten abgestellt werden. Vielmehr seien – insbesondere auch infolge zahlreicher neuer gesundheitlicher Beschwerden seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die ZVMB-Gutachter – weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2022 zu Recht verneint hat.