1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 4. April 2022 hauptsächlich gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB-Gutach- ten vom 19. September 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303.1) mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (VB 312) im Wesentlichen davon aus, es sei keine "anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung […] eingetreten", weshalb das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente abzuweisen sei (VB 346). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ZVMB-Gutachten abgestellt werden.