2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 25. Juli 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: