In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände, welche die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD am 24. September 2020 den Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitete. Nach deren Antwortschreiben vom 23. Februar 2021 sowie zwei weiteren Rücksprachen mit dem RAD und einer zusätzlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2022 entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2022 schliesslich wie vorbeschieden. -3-