Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.185 / sb / ce Art. 118 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der ab März 1998 als Schwesternhilfe im Bezirksspital C. tätig gewesenen Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin der Folgen eines Unfalls vom 6. März 2000 wegen mit Verfügung vom 30. Januar 2012 auf entsprechende Anmeldung vom 28. Mai 2001 hin für die Periode vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Eine gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.153 vom 18. Dezember 2013 ab. 1.2. Am 18. November 2014 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Mass- nahmen) der IV an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesund- heitliche sowie erwerbliche Situation ab und liess die Beschwerdeführerin insbesondere polydisziplinär durch die medaffairs AG, Basel, polydiszipli- när begutachten. Das Gutachten wurde am 23. Mai 2017 erstattet. Nach wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Rückfragen an die Gutachter, welche am 14. Juni 2018 beant- wortet wurden, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schliesslich in Abweichung vom medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 gestützt auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Juli 2018 mit Vorbescheid vom 12. September 2018 die Zusprache einer unbefristeten halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Septem- ber 2015 in Aussicht. Dagegen erhoben sowohl die Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin Einwände. Nach Rücksprache mit ihrem Rechts- dienst sowie dem RAD veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die ZVMB GmbH, Bern. Das Gutachten wurde am 19. September 2019 erstat- tet. Nach Rücksprache mit dem RAD richtete die Beschwerdegegnerin am 27. November 2019 Rückfragen an die Gutachter, welche diese am 4. Mai 2020 beantworteten. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände, welche die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD am 24. September 2020 den Gut- achtern zur Stellungnahme unterbreitete. Nach deren Antwortschreiben vom 23. Februar 2021 sowie zwei weiteren Rücksprachen mit dem RAD und einer zusätzlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2022 entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2022 schliesslich wie vorbeschieden. -3- 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: "Es sei die Verfügung vom 04.04.2022 aufzuheben und die Arbeitsfähig- keit medizinisch näher abzuklären. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. – unter Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 25. Juli 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 4. April 2022 haupt- sächlich gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB-Gutach- ten vom 19. September 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303.1) mit er- gänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (VB 312) im Wesentlichen davon aus, es sei keine "anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung […] eingetreten", weshalb das Leis- tungsbegehren betreffend Invalidenrente abzuweisen sei (VB 346). Die Be- schwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ZVMB-Gutachten abgestellt werden. Vielmehr seien – insbesondere auch infolge zahlreicher neuer gesundheitlicher Beschwer- den seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die ZVMB-Gutachter – wei- tere medizinische Abklärungen angezeigt. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2022 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit durch Urteil des Versiche- rungsgerichts VBE.2012.153 vom 18. Dezember 2013 (VB 159) bestätigter -4- Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin für die Pe- riode vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2003 eine befristete ganze Inva- lidenrente zugesprochen (VB 150). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren 18. November 2014 (VB 162) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letz- ten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 verneint, kann indes mit nachfolgender Begründung letzt- lich offen bleiben. 2.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.1.2. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts -5- zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2. 3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3.2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). -6- 3.2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 4. April 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte poly- disziplinäre ZVMB-Gutachten vom 19. September 2019 (VB 303.1). Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheuma- tologie, eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. G., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und eine neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. J., Fachpsychologin für Neuropsychologie. Es wurde – neben diversen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (VB 303.1, S. 12) – eine "ausgeprägte Schulterdysfunktion in allen Ebenen rechts mit chronischem Schmerzsyndrom" als Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 303.1, S. 11). Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, aufgrund der ob- jektiven Befunde bestehe "im Kern zweifelsohne […] eine deutlich redu- zierte Schulterbelastbarkeit rechts". Indes sei im Rahmen der Begutach- tung auch eine erhebliche aggravatorische, bewusste negative Leistungs- verzerrung in der Aussagequalität und auch im Verhalten zu beobachten gewesen, weshalb "Zweifel [am] Schweregrad der angegebenen Schmer- zen und an den Funktionseinschränkungen" bestünden (VB 303.1, S. 9 f.). Insgesamt sei eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der schulterbe- lastenden angestammten Tätigkeit als "Pflegehelferin" nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3 kg rechts, ohne Arbeiten in Abduktion von mehr als 60 Grad rechts, ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck oder Arbeitsstress, ohne verstärkte Wärme- oder Kälteexposition, ohne übermässige Exposition gegenüber -7- Dämpfen, Gasen oder Gerüchen und ohne Tätigkeiten mit erhöhtem Infek- tionsrisiko bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der rechte Arm mit Abstützen des Ellenbogens auf einer festen Unterlage eingesetzt wer- den könne. Ab Februar 2013 habe infolge einer neuerlichen Luxation der rechten Schulter "für ca. 3 Monate" eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Danach habe "wieder die aktuelle AF-Bewertung" Gültigkeit. Ab einer Operation vom 16. September 2014 habe dann "für ca. 6 Monate" wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit "mit sukzessiver Steigerung ab April 2017 bis auf die heutige AF von 80 %" vor- gelegen (VB 303.1, S. 11 und S. 13 f.). Bei der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit könne insbesondere nicht auf das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 (VB 229) abgestellt werden, weil dieses die aggravatorische Leistungsverzerrung nicht zu- reichend berücksichtige (vgl. insb. VB 303.4, S. 49, und VB 303.5, S. 18 und S. 22). 4.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Mai 2020 hielten die Gutachter auf von RAD-Arzt Dr. med. D. empfohlene (VB 305, S. 4) Rückfragen der Be- schwerdegegnerin vom 27. November 2019 (VB 309) hin aus neurologi- scher, orthopädischer und psychiatrischer Sicht hinsichtlich der retrospek- tiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit folgende Präzisierung fest: Ab der Operation vom 16. September 2014 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Ab dem Ende des dritten postope- rativen Monats habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen mit nachfolgen- der monatlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit um je zehn Prozentpunkte bis auf 80 % zu Beginn des siebten postoperativen Monats (VB 312, S. 2). Ferner nahmen die Gutachter wie von der Beschwerdegegnerin erbeten abermals Stellung zum medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 (VB 229) und hielten zusammengefasst neuerlich fest, diesem könne aufgrund zahl- reicher Mängel nicht gefolgt werden (VB 312, S. 3 ff.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ZVMB-Gutachtens vom 19. September 2019 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 303.2, VB 303.3, S. 3 ff., VB 303.4, S. 4 ff., VB 303.6, S. 4, VB 303.7, S. 3 ff., VB 303.8, S. 3 ff.) und unter Be- rücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Röntgenuntersuchung des linken Daumens, des rechten Handgelenks, der HWS, des Thorax und der Schulter, MRI-Untersuchung der LWS [vgl. VB 303.4, S. 3, S. 43 und S. 53 ff.], Elektromyografie [vgl. VB 303.4, S. 45] sowie Elektroneurografie [vgl. VB 303.5, S. 12 f.] und Laboruntersuchung [vgl. VB 303.4, S. 44, VB 303.5, S. 12 und S. 25 ff., VB 303.7, S. 15 f., VB 303.8, S. 20 f.]). Die -8- Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medi- zinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar be- gründeten Schlussfolgerung, wobei sie bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit zutreffend diejenigen Leistungseinschränkungen ausser Acht lies- sen, welche auf Aggravation beruhen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f.). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 3.2.2. und E. 3.2.3.) zu. 5.2. 5.2.1. Die ZVMB-Gutachter beschreiben aus interdisziplinärer Sicht eine erhebli- che aggravatorische, bewusste negative Leistungsverzerrung in der Aus- sagequalität und auch im Verhalten (VB 303.1, S. 9). Diese Beurteilung ba- siert auf objektiv nachvollziehbar dargelegten Umständen. So wird aus or- thopädischer Sicht – vor dem Hintergrund der erhobenen klinischen Be- funde schlüssig – dargelegt, dass für die neben der rechtsseitigen Schul- terproblematik geklagten Beschwerden "überwiegend" kein radiologisches Substrat bestehe (VB 303.4, S. 48, und VB 312, S. 2). Es hätten sich ferner Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Schmerzen und den einge- nommenen analgetischen Medikamenten gezeigt (VB 303.4, S. 48; vgl. dazu auch die gleichlautende internistische Beurteilung in VB 303.7, S. 19). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersu- chung geschilderten starken Schmerzen seien mit dem klinischen Eindruck nicht vereinbar. Es hätten keinerlei affektive oder vegetative Schmerzkor- relate beobachtet werden können. Bei Thematisierung der Schmerzsitua- tion habe die Beschwerdeführerin zudem "prompt 2 Schmerztabletten" ein- genommen, was demonstrativ inszeniert gewirkt habe (vgl. zum Medika- mentenspiegel ferner den psychiatrischen Teil des Gutachtens in VB 303.8, S. 20). Der rechte Arm werde geschont und es werde ein praktisch kom- plettes Vermeiden sämtlicher Belastungen im Alltag beschrieben, indes hätten jegliche Zeichen einer Inaktivität gefehlt. Vielmehr seien beide Arme gleich warm und ohne jegliche Atrophie oder Umfangsdifferenzen gewe- sen. Die Beschreibung eines "völlig ereignisarmen" Tagesablaufs kontras- tiere "krass" mit dem freundlichen, emphatischen und gut strukturieren Kontaktverhalten (VB 303.5, S. 10 f.; vgl. bzgl. Tagesablauf ferner die gleichlautende internistische Beurteilung in VB 303.7, S. 19). Insgesamt seien – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologi- schen Untersuchung – mindestens die Kriterien einer schweren Aggrava- tion, wenn nicht gar teilweise einer Simulation, erfüllt (VB 303.5, S. 15). Der neuropsychologischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die gezeigten Leistungen anhand standardisierter Validierungen im Bereich der Aggrava- tion oder der Simulation zu verorten seien. Das Leistungsniveau habe je- nem von durchschnittlich 78-jährigen Personen mit fortgeschrittener De- menz entsprochen. In einem Auswahlverfahren zur Rechenfertigkeit seien -9- Antworten im Zufallsbereich gegeben worden, was nur bei Personen wel- che – beispielsweise mangels Rechenfähigkeit, was bei der Beschwerde- führerin indes nicht der Fall sei – die Ergebnisse raten würden. Die Resul- tate der neuropsychologischen Untersuchung mit teils schweren Ein- schränkungen widersprächen ferner dem unauffälligen klinischen Eindruck. Insgesamt sei eine bewusstseinsnahe Leistungsverzerrung nachgewiesen (VB 303.6, S. 10 f.). Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich schliesslich nicht nachvollziehbare Erinnerungslücken gezeigt. Beim REY- Memory-Test seien eine demonstrative Vergesslichkeit und eine zitternde Schreibweise beobachtbar gewesen. Die Schilderungen von Halluzinatio- nen seien wenig authentisch und untypisch. Es sei – auch mit Blick auf das Verhalten in den somatischen Untersuchungen und insbesondere die Er- gebnisse der neuropsychologischen Testung – von einer "bewussten ne- gativ leistungsverzerrenden nichtauthentischen Symptom- und Beschwer- depräsentation" auszugehen (VB 303.8, S. 19 f. und S. 23). 5.2.2. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ZVMB- Gutachter das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 (VB 229), welches die vorgenannten Umstände nicht oder nur ungenügend berücksichtige, im Gutachten vom 19. September 2019 (vgl. insb. VB 303.4, S. 49, und VB 303.5, S. 18 und S. 22) als nicht nachvollziehbar qualifizierten. Daran hielten sie mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Mai 2020 unter noch- maliger einlässlicher Darlegung sämtlicher relevanter Zusammenhänge einleuchtend fest. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Folglich kann – entgegen der Beschwerdeführerin – für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfä- higkeit gerade nicht auf das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 abge- stellt werden. Die retrospektive Beurteilung der ZVMB-Gutachter erscheint – insbesondere nach der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2020 – denn auch ohne Weiteres plausibel. In den Akten finden sich keine im Gut- achten nicht berücksichtigten Umstände, welche die gutachterliche Beur- teilung in Frage zu stellen vermöchten. Solche werden von der Beschwer- deführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich diese auf eigene medizinische Würdigungen insbesondere betreffend Me- dikamentenspiegel. Diese sind indes rechtsprechungsgemäss unerheblich und folglich nicht geeignet, ein Abweichen vom Gutachten zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. Au- gust 2017 E. 4.1.2). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei nach den Untersu- chungen durch die ZVMB-Gutachter in verschiedener Hinsicht zu einer Ver- - 10 - schlechterung ihres Gesundheitszustands gekommen, weshalb die Be- schwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung hätte durchführen müssen. Sie beruft sich dabei auf einen Sprechstundenbericht der Universitätsklinik K. vom 4. September 2019 (VB 331, S. 4 f.), einen Bericht des Kantonsspi- tals L. vom 19. September 2019 (VB 331, S. 6 f.), Berichte betreffend eine am 22. November 2019 durchgeführte Magenbypass-Operation (vgl. bspw. VB 331, S. 9 ff.), einen Bericht der Psychiatrischen Dienste M. vom 20. Juli 2020 (VB 331, S. 36 ff.), sowie Berichte des Kantonsspitals L. vom 31. März (VB 337, S. 13 f.) und 24. August 2021 (VB 333, S. 4 f.). 5.3.2. Dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik K. vom 4. September 2019 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Situation anamnestisch als "gegenüber der Voruntersuchung im Herbst letzten Jahres unverändert" beschrieben werde und eine klinische Untersuchung der rechten Schulter "wegen der ausgeprägten Schmerzen" erschwert gewesen sei (VB 331, S. 4 f.). Die im Bericht des Kantonsspitals L. vom 19. September 2019 über eine gleichentags erfolgte bildgebende Untersuchung der rechten Schulter dokumentierten Befunde (VB 331, S. 6 f.) lassen sich im Wesentlichen mit den vom orthopädischen ZVMB-Gutachter gestellten Diagnosen vereinba- ren (vgl. VB 303.4, S. 46). Ferner lassen bildgebend nachgewiesene (pa- thologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfä- higkeit zu. Vielmehr sind für die diesbezügliche Einschätzung in erster Linie die klinischen Befunde massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 10. Juli 2022 E. 6.2 und 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Berichte des Kan- tonsspitals L. vom 31. März (VB 337, S. 13 f.) und 24. August 2021 (VB 333, S. 4 f.) über MRI-Untersuchungen der LWS beziehungsweise der HWS, welchen indes gerade keine objektivierten Ursachen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entnommen werden können. Insbesondere konnte bei beiden Untersuchungen keine Tangierung der Nerven festgestellt werden. 5.3.3. Bezüglich der am 22. November 2019 komplikationslos durchgeführten Magenbypass-Operation (vgl. den Austrittsbericht des Kantonsspitals L. vom 26. November 2019 in VB 331, S. 9 ff.) ist in den Akten keine objekti- vierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands und im Speziellen kein Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdig- keit dokumentiert (vgl. insb. die Verlaufsberichte des Kantonsspitals L. vom 24. Dezember 2019 in VB 331, S. 16 f., vom 13. Februar [VB 331, S. 22 ff.], 2. Juni [VB 331, S. 29 ff.], 27. August [VB 331, S. 51 ff.] und 19. November 2020 [VB 331, S. 68 ff.], sowie vom 10. Juni 2021 in VB 337, S. 7 ff.). Hin- sichtlich des (als weitere seit der Begutachtung eingetretene Veränderung angeführten) hängenden Augenlids – welches dem Ehemann nicht aufge- fallen sei – zeigte sich bei einer neurologischen Untersuchung vom - 11 - 23. September 2020 ein "unauffälliger klinischer Befund" (vgl. den Bericht des Kantonsspitals L. vom 23. September 2020 in VB 331, S. 54 f.). Eine ophthalmologische Ursache besteht nach Lage der Akten ebenfalls nicht. 5.3.4. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste M. vom 20. Juli 2020 betreffend eine am 26. Juni 2020 durchgeführte neurokognitive Abklärung ist schliess- lich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "leichte Defizite in Teilbe- reichen der mnestischen […] und exekutiven Funktionen" gezeigt habe (VB 331, S. 41). Indes findet sich keinerlei Begründung, wie dieser im Ver- gleich zum ZVMB-Gutachten deutlich bessere Befund mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vereinbar sein soll, wo- nach die "seit über 10 Jahren" bestehenden Gedächtnis- und Konzentrati- onsschwierigkeiten zugenommen hätten (vgl. (VB 331, S. 40). Auch wur- den keine standardisierten Validierungen durchgeführt, was indes ange- sichts der durch die ZVMB-Gutachter belegte Aggravation zur Nachvoll- ziehbarkeit der Beurteilung der Psychiatrischen Dienste M. angezeigt ge- wesen wäre. 5.3.5. Insgesamt sind den von der Beschwerdeführerin angeführten medizini- schen Akten keine Hinweise auf eine objektivierte Veränderung des Ge- sundheitszustands nach der Untersuchung durch die ZVBM-Gutachter zu entnehmen. Dies gilt auch für die weiteren aktenkundigen nach dem Unter- suchungszeitpunkt datierenden medizinischen Berichte (vgl. insb. VB 331, VB 333, VB 337, S. 2 ff., VB 339 und VB 341). Dass die Beschwerdegeg- nerin unter diesen Umständen auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dem steht die von Dr. med. H. in sei- nem Schreiben vom 23. Februar 2021 (VB 329) geäusserte Empfehlung einer Verlaufsbegutachtung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5) nicht entgegen, lagen diesem zu jenem Zeitpunkt doch die vorerwähnten – eine objektivierte Veränderung des Gesundheitszu- stands gerade nicht belegenden – medizinischen Akten nicht vor. 5.4. Dem ZVMB-Gutachten vom 19. September 2019 kommt damit nach dem Dargelegten zusammen mit der ergänzenden gutachterlichen Stellung- nahme vom 4. Mai 2020 (nach wie vor) uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom dort beschriebenen Gesundheitszustand und der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auszugehen. 6. 6.1. Hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist massgebend, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. November 2014 (Posteingang - 12 - bei der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014) erneut zum Leis- tungsbezug angemeldet hat (vgl. VB 162), womit ein allfälliger Rentenan- spruch frühestens im Jahr 2015 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. dazu vorne E. 3.1.1.). Anzufügen ist, dass der Anspruch auf die der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (VB 150; vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.153 vom 18. Dezember 2013 in VB 159) per 1. März 2001 zugesprochene befristete ganze Invali- denrente am 31. Dezember 2003, d.h. mehr als drei Jahre vor der Neuan- meldung, endete, womit kein Anwendungsfall von Art. 29bis IVV vorliegt, wovon denn auch die Parteien ausgehen. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist folglich nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. vorne E. 2.2.). 6.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 und 104 V 135 E. 2a sowie b S. 136 f.). 6.3. 6.3.1. Das Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teu- erung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbsein- kommens (vgl. statt vieler BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Es wäre vorliegend – wie bereits in der mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.153 vom 18. Dezember 2013 (VB 159) bestätigten Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 30. Januar 2012 (vgl. VB 150) – grundsätzlich gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 vom 11. Juni 2001 (vgl. VB 5) festzusetzen. Indes ist dieses Ein- kommen auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung der Jahre 2001 bis 2015 (nach wie vor; vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 in VB 150, S. 9) als unterdurchschnittlich anzusehen, wes- halb rechtsprechungsgemäss eine Parallelisierung vorzunehmen wäre (vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E 4.1 S. 326 und 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Mangels Relevanz - 13 - für das Ergebnis kann darauf aber verzichtet und das Valideneinkommen statt dessen (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Abteilungen 86 bis 88 ("Gesundheits- u. Sozialwesen"), der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik (BFS) und unter Berücksichti- gung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abteilung 87 [Heime]) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2014 bis 2015 von 101.8/101.4 (vgl. den vom BFS herausgegebenen Nominallohnindex, Frauen, 2011 bis 2021, Ab- schnitt Q) für das Jahr 2015 (vgl. dazu vorne E. 6.1.) auf Fr. 57'082.25 (12 x Fr. 4'545.00 x 41.7/40 x 101.8/101.4) festgesetzt werden. 6.3.2. Die Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb zur Fest- setzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die LSE-Ta- bellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Das Invalideneinkom- men ist daher gestützt auf den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 und unter Berücksichti- gung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), der Nominallohnentwicklung der Jahre 2014 bis 2015 von 104.1/103.6 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011 bis 2021, Total) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auf Fr. 43'242.10 festzusetzen (12 x Fr. 4'300.00 x 41.7/40 x 104.1/103.6 x 0.8). Den Akten sind insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) keine einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen begründenden Umstände zu entnehmen, wird doch insbesondere der sta- tistisch einkommensmindernde ausländerrechtliche Status der Beschwer- deführerin durch das einkommenserhöhend wirkende Alter weitestgehend aufgewogen. 6.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'082.25 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 43'242.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 % ([Fr. 57'082.25 – Fr. 43'242.10) ÷ Fr. 57'082.25 x 100), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch der Be- schwerdeführerin folglich – unabhängig vom allfälligen Vorliegen einer neu- anmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. vorne E. 2.1.) – im Er- gebnis zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 14 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 15 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner