4.2. Angesichts der Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache (subeventualantragsgemäss) zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1). 4.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).