alltäglichen Lebensverrichtungen der Dritthilfe bzw. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Hernach hat sie über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu zu befinden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.