Die Expertise wurde ferner nicht in Kenntnis des von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin eingeholten asim-Gutachtens vom 25. April 2019 (VB 405, 406) – welches das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VBE.2020.558 vom 1. März 2021 als beweiskräftig erachtete – abgegeben. Das MDK-Gutachten stellt somit hinsichtlich des vorliegend strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung keine zuverlässige Entscheidgrundlage im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2) dar. Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Hilflosigkeit vorliegt, lässt sich sodann weder anhand des asim-Gutachtens vom 25. April 2019 noch der übrigen medizinischen Aktenlage beurteilen.