Beim MDK-Gutachten handelt es sich um eine in Deutschland und nach deutschem Recht ("SGB XI" [Sozialgesetzbuch; VB 482 S. 3]) eingeholte Expertise, die nicht mit dem Zweck der Abklärung der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG (vgl. Art. 26 f. UVG und Art. 37 f. UVV) veranlasst wurde. Daher finden sich darin auch keine Äusserungen zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder zur Frage, ob ein Bedarf an einer dauernden persönlichen Überwachung besteht (vgl. E. 2.1).