3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Beurteilung der Hilflosigkeit hauptsächlich auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäss SGB XI" des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 3. September 2019 (VB 482), obwohl die Beschwerdegegnerin bemängelte, dass in diesem Gutachten nicht unterschieden werde zwischen "den unfallkausalen und psychischen Beschwerden" der Beschwerdeführerin (VB 491 S. 7). Beim MDK-Gutachten handelt es sich um eine in Deutschland und nach deutschem Recht ("SGB XI" [Sozialgesetzbuch;