3. Eventualiter sei ein Gutachten anzuordnen, um die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung in den Bereichen 'Ankleiden, Auskleiden', 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen', 'Essen', 'Körperpflege', 'Verrichtung der Notdurft', 'Fortbewegung' abzuklären und es sei der Beschwerdeführerin dann gestützt auf dieses Gutachten eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.