"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2022 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG, insbesondere eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, eventualiter eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.