Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.558 vom 1. März 2021 ab. 1.2. Am 8. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin sinngemäss um Gewährung einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 18. November 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen diesbezüglichen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 ab. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: