Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Zudem liess sie die Beschwerdeführerin durch die asim Begutachtung, Basel, orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. April 2019).