1. 1.1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war als Pflegefachfrau bei der Kantonsspital Q. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Januar 2022 die Groupe Mutuel GMA AG, Martigny (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 19. September 2016 erlitt sie bei der Arbeit beim Versuch, ein herunterfallendes Etagenbrett aufzufangen, eine Quetschung an der rechten Hand. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld).