5. Mangels einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahrs ohne wesentlichen Unterbruch sind bereits die Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 - 12 - Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin folglich mit Verfügung vom 28. März 2022 (VB 54) zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.