Folglich ist retrospektiv eine (anspruchsrelevante) Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und liesse sich auch nicht mehr beweisen (zu den Folgen einer Beweislosigkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Es ist damit auch retrospektiv von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.