Zudem wäre eine damals bestandene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten mit dem Stellenverlust und damit mit einem äusseren Belastungsfaktor zu erklären gewesen (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz mit ungünstigen äusseren Faktoren zu erklärender psychischer Beschwerden vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Folglich ist retrospektiv eine (anspruchsrelevante) Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und liesse sich auch nicht mehr beweisen (zu den Folgen einer Beweislosigkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).