Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt jedoch nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem wäre eine damals bestandene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten mit dem Stellenverlust und damit mit einem äusseren Belastungsfaktor zu erklären gewesen (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz mit ungünstigen äusseren Faktoren zu erklärender psychischer Beschwerden vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).