Demnach ist retrospektiv höchstens nach dem Arbeitsplatzverlust im Sommer 2019 (vgl. VB 13.1 S. 2) vorübergehend aufgrund einer Anpassungsstörung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt jedoch nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis).