Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsplatzverlust eventuell mit einer Anpassungsstörung reagiert haben könne, die eventuell zu einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt haben könne, wobei dann Ende 2020 eine Hospitalisation in der Klinik C. durchgeführt worden sei. In dieser Zeit möge eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, da zu diesem Zeitpunkt wohl eine psychische Alteration bestanden haben möge (VB 45.2 S. 11 f.).