Da zum Begutachtungszeitpunkt auch retrospektiv "nicht wirklich vorbestehend eine Störung, Symptomatik oder Diagnose auf somatischem als auch psychiatrischem Fachgebiet" habe festgestellt werden können, könne letztlich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit keine Aussage getroffen werden. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsplatzverlust eventuell mit einer Anpassungsstörung reagiert haben könne, die eventuell zu einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt haben könne, wobei dann Ende 2020 eine Hospitalisation in der Klinik C. durchgeführt worden sei.