Auf Grundlage der im Zeitpunkt der Begutachtung erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen würden die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar erscheinen. Da zum Begutachtungszeitpunkt auch retrospektiv "nicht wirklich vorbestehend eine Störung, Symptomatik oder Diagnose auf somatischem als auch psychiatrischem Fachgebiet" habe festgestellt werden können, könne letztlich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit keine Aussage getroffen werden.