Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das estimed-Gutachten vom 3. November 2021 ist demnach von einer - 11 - 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 45.2 S. 11).