führen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Der psychiatrische Gutachter stellte in seiner fundierten Untersuchung indes keine relevanten funktionellen Einschränkungen fest (VB 45.8 S. 20 ff.) und wies, wie dargelegt, auf ein – nicht mit einem krankheitswertigen psychischen Leiden erklärbares – auffälliges, sehr theatralisches und demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin hin (VB 45.8 S. 24 f.). In seiner Beurteilung zog er die neuropsychologischen Befunde sodann mit ein (vgl. VB 45.8 S. 28).