Die neuropsychologischen Abklärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Neuropsychologisch gestellte Diagnosen wären invalidenversicherungsrechtlich nur von Belang, wenn sie die fachärztlichen Einschätzungen entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zusätzlich stützen würden respektive ursächlich auf eine neurologische oder psychiatrische Diagnose zurückzu-