Dass die Beschwerdegegnerin auf weitere neuropsychologische Abklärungen verzichtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E. 4.3.2). Zudem ist zu beachten, dass es Aufgabe des Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.), und es sich bei der Neuropsychologie um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Medizin handelt (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, - 10 -