Dass sich der neuropsychologische Gutachter ausserstande sah, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, ist – unbestrittenermassen – mit der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw. deren nicht authentisch dargestellten kognitiven Leistungsfähigkeit zu erklären (vgl. VB 45.7 S. 22) und damit der Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Dass die Beschwerdegegnerin auf weitere neuropsychologische Abklärungen verzichtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E. 4.3.2).