4.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die neuropsychologische Untersuchung (VB 45.5) habe gezeigt, dass bei ihr das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Drittpersonen eingeschränkt seien. Zudem würden eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft sowie kognitive Defizite bestehen. Das neuropsychologische Gutachten zeige auch, dass es erhebliche Zweifel an ihrer Mitwirkung und des erhaltenen Testprofils gebe und folglich keine Aussage über eine mögliche, wahrscheinlich vorhandene kognitive Störung erfolgen könne. Wenn eine kognitive Störung trotzdem einfach verneint werde, so sei dies willkürlich.