Es könne auch nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei gut mit einem sogenannten Krankenrollenverhalten zu beschreiben, wobei doch mindestens teilweise bewusste aggravatorische Anteile vorlägen, woraus sich auch eine geringe Veränderungsbereitschaft und eine allfällige Therapieresistenz erklären würden (VB 45.8 S. 23 ff.).