Insbesondere sei im Rahmen der Begutachtung keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Auch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erleben den Anspruch auf eine Entschädigung habe. In der Summe liege ein auffälliges Verhalten vor, welches aber nicht durch ein "primär krankheitswertiges, versicherungspsychiatrisches Leiden" erklärt werden könne. Es liege weder eine schwerwiegende depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung oder gar eine psychotische Störung vor. Es könne auch nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden.