Auch würden sich die in diesen Berichten von Dr. med. G., ebenso wie im Austrittsbericht der Klinik C. vom 21. Oktober 2020 (VB 45.11), gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und von chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F45.41) aus den besagten Gründen nicht feststellen lassen. Sollten vorbestehend solche Symptome vorhanden gewesen sein, etwa im Rahmen des Arbeitsplatzverlusts, könnten diese zum Zeitpunkt der Begutachtung als aufgelöst bezeichnet werden. Insbesondere sei im Rahmen der Begutachtung keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden.