Zudem bestünden eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft sowie kognitive Defizite. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der Mitwirkung der Versicherten und des erhaltenen Testprofils könne keine Aussage "über eine mögliche wahrscheinlich vorhandene" kognitive Störung erfolgen (BB 4 S. 1).