Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit. Retrospektiv sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsplatzverlust eventuell mit einer Anpassungsstörung reagiert haben könne. Diese könne eventuell zu einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt haben, wobei dann Ende 2020 eine Hospitalisierung in der Klinik C. durchgeführt worden sei. In dieser Zeit möge eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, da zu diesem Zeitpunkt wohl eine psychische Alteration bestanden haben möge (VB 45.2 S. 11 f.).