Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei sie, wie sich aus den Beurteilungen ihrer behandelnden Ärztin ergebe, (lediglich) in einer angepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine Rente. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2022 (VB 54) abgewiesen hat.