4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Gleichzeitig reichte sie zwei Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten, einschliesslich einer Stellungnahme eines RAD-Psychiaters zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten (Aktennotiz des RAD vom 22. Juni 2022), die Abweisung der Beschwerde. -3-