2. Es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (lediglich in angepasster Tätigkeit) maximal 50% arbeitsfähig ist. Dementsprechend sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin wegen Invalidität eine (zumindest teilweise) Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter wären weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und zumindest eine Zweitmeinung, ein zweites Gutachten, insbesondere ein neues Neuropsychologisches und neues Psychiatrisches Gutachten einzuholen.