Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.183 / sh / ce Art. 127 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Rechtspraktikantin Heinrich Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Januar 2019 aufgrund von Beschwerden infolge eines Unfalls (Unfallereignis vom 21. Juli 2018) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufli- che Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung ein. Auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie die Beschwer- deführerin im Sommer/Herbst 2021 polydisziplinär begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug [estimed], vom 3. November 2021). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD wies die Be- schwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der SVA vom 28.3.2022 sei aufzuheben. 2. Es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (lediglich in angepass- ter Tätigkeit) maximal 50% arbeitsfähig ist. Dementsprechend sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin wegen Invalidität eine (zumindest teilweise) Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter wären weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und zumindest eine Zweitmeinung, ein zweites Gutachten, insbeson- dere ein neues Neuropsychologisches und neues Psychiatrisches Gutachten einzuholen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen. 5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Gleichzeitig reichte sie zwei Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin unter Beilage ihrer Akten, einschliesslich einer Stellungnahme eines RAD-Psychiaters zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten medi- zinischen Berichten (Aktennotiz des RAD vom 22. Juni 2022), die Abwei- sung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2022 auf eine Stellungnahme. 2.4. Der Beschwerdeführerin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu ihrem unent- geltlichen Vertreter wurde lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt. 2.5. Mit Eingaben vom 7. und 13. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere medizinische Berichte zu den Akten und hielt implizit an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 28. März 2022 verfügte Ab- weisung des Leistungsbegehrens damit, dass gestützt auf das Gutachten der estimed von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus- zugehen sei und auch retrospektiv nie eine länger dauernde Arbeitsunfä- higkeit vorgelegen habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54 S. 1). Die Be- schwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei sie, wie sich aus den Beurteilungen ihrer behandelnden Ärztin ergebe, (lediglich) in einer angepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine Rente. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2022 (VB 54) abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 (VB 54) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-neurologisch-rheumatologisch-neuropsychologisch-psy- chiatrische estimed-Gutachten vom 3. November 2021. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 45.2 S. 9 f.): -4- "4.2.1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  keine 4.2.2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Adipositas WHO Grad III (ICD-10: E66.92) - a.e. sekundär beginnende Störung des Blutzuckerstoffwechsels (be- ginnender Diabetes mellitus Typ 2 bei HbA1c aktuell 6,3%)  Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Ren- tenneurose) (ICD-10 F68.0)  AC-gelenks-Arthrose beidseits, geringgradig (ICD10: M19.01)  Muskuläre Hypertonie Schulter-, Nacken-, Halsregion (ICD10: M62.80)  Status nach Kontusion der HWS mit Partialruptur des Ligamentum nuchale 07/2018  Komplette Abduzensparese rechts (anamnestisch seit Geburt), ICD- 10: Q07.9" Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit. Retrospektiv sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsplatzverlust eventuell mit einer Anpassungsstörung reagiert haben könne. Diese könne eventuell zu einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt haben, wobei dann Ende 2020 eine Hospitalisierung in der Klinik C. durchgeführt worden sei. In dieser Zeit möge eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, da zu diesem Zeitpunkt wohl eine psychische Alteration bestanden haben möge (VB 45.2 S. 11 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- 4. 4.1. Das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 3. November 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Das Gut- achten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 45.3 S. 4 ff.; 45.4 S. 5 f.; 45.5 S. 5 f.; 45.6 S. 5 ff.; 45.7 S. 4 ff.; 45.8 S. 5, 7 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführ- lich wieder (vgl. VB 45.2 S. 8 f.; 45.4 S. 7 ff.; 45.5 S. 7 ff.; 45.6 S. 9 ff.; 45.7 S. 11 ff.; 45.8 S. 12 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteilig- ten Fachdisziplinen (vgl. VB 45.4 S. 12 ff.; 45.5 S. 11 f.; 45.6 S. 13 f.; 45.7 S. 15 ff.; 45.8 S. 19 ff.) und die Gutachter setzen sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdean- gaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 45.2 S. 10 ff.; 45.4 15 ff.; 45.5 14 ff.; 45.6 S. 16 ff.; 45.7 S. 19 ff.; 45.8 S. 26 ff.). Das Gut- achten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen mit Ver- weis auf ihre behandelnde Ärztin vor, dass im polydisziplinären estimed- Gutachten vom 3. November 2021 (VB 45.2) fälschlicherweise davon aus- gegangen werde, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit vorlägen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.3. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten ist Nachfolgendes zu entnehmen: 4.3.1. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D., Praktische Ärztin, Q., vom 18. März 2022 geht hervor, dass sich nach dem Unfall vom 21. Juli 2018 multiple Beschwerden und Einschränkungen entwickelt hätten. Nebst der morbiden Adipositas seien das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, die Gruppenfähigkeit sowie die Kontaktfähig- keit der Beschwerdeführerin zu Drittpersonen eingeschränkt. Es würden zudem eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft sowie kognitive De- fizite bestehen. Aufgrund der dargelegten Veränderungen und Einschrän- kungen sei es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie attestiere ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten im geschützten Rahmen (Beschwerdebeilage [BB] 3). -6- 4.3.2. In ihrer – auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin hin verfassten – Stellungnahme vom 13. Mai 2022 zum polydis- ziplinären estimed-Gutachten stellte Dr. med. D. die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BB 4 S. 2): "- Schwere depressive Episode - Chron. Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren bei St. n. HWS- Trauma mit Partialruptur lig. nuchale HWK5-BWK1" Sie sei mit der Beurteilung im estimed-Gutachten, dass es keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe, nicht einverstanden. Seit 2018 bestehe bei der Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Zunahme der Beschwerden und Einschränkungen, weshalb die Beschwerdeführerin nur zu maximal 50 % arbeitsfähig sei, dies jedoch nur im geschützten Rah- men. Die neuropsychologische Testung habe Einschränkungen im Durch- haltevermögen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, der Grup- penfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Drittpersonen gezeigt. Zudem bestünden eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft sowie kognitive Defizite. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der Mitwirkung der Versicher- ten und des erhaltenen Testprofils könne keine Aussage "über eine mögli- che wahrscheinlich vorhandene" kognitive Störung erfolgen (BB 4 S. 1). 4.3.3. In seiner – der Beschwerdeführerin mit der Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 28. Juni 2022 zugestellten – Stellungnahme vom 22. Juni 2022 führte der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, aus, die Berichte von Dr. med. D. vom 18. März 2022 und 13. Mai 2022 seien fachlich nicht überzeugend und medizinisch nicht plau- sibel. Dr. med. D. diagnostiziere eine schwere depressive Episode, ver- ordne aber nicht einmal ein Antidepressivum, sondern nur einen Tranquili- zer und Schmerzmedikamente. Ferner sei die Therapiefrequenz mit ein bis zwei Sitzungen pro Monat bei einer schweren depressiven Episode viel zu niedrig. Daraus folge, dass entweder die Diagnose nicht stimme oder bzw. und keine leitliniengerechte Behandlung stattfinde. Er halte daher an seiner Stellungnahme vom 22. März 2022 (VB 53 S. 2 f.) fest, wonach das poly- disziplinäre estimed-Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sei und die für Gutachten geltenden formalen und inhaltlichen Anforderungen erfülle (VB 58). 4.3.4. Im von der Beschwerdeführerin daraufhin am 13. Juli 2022 eingereichten Bericht des Kantonsspitals F., Klinik für Neurologie, vom 11. Mai 2022 wur- den die folgenden "Hauptdiagnosen" gestellt: -7- "1. Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren F45.41 (...) 2. St.n. HWS trauma mit Partialruptur Lig. Nuchale HWK5-BWK1 am 21.07.2018 (…) 3. Schwere depressive Episode ohne psychotischen Symptomen, ICD 10:F32.2" Die von der Beschwerdeführerin, die von ihrer Hausärztin Dr. med. D. bei persistierenden Beschwerden nach einem HWS-Trauma zugwiesen wor- den sei, geklagten Beschwerden seien im Rahmen der bekannten chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu in- terpretieren, was bereits ausführlich im Rahmen der psychisch-psychothe- rapeutischen Abklärungen in der Klinik C. diskutiert worden sei (S. 2). 4.4. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex- perten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Im psychiatrischen Teilgutachten der estimed vom 13. Juli 2021 wurde fest- gehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Belastung für die Beschwerdeführerin nicht so ausgeprägt sei, "wie dies eben der erste Eindruck zu vermitteln" scheine. Dieser habe revidiert werden müssen und es habe sich doch ein sehr theatralisches und demonstratives Verhalten gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt eine rasch variierende klinische Präsentation ihrer Beschwerden und ein beschwerdeorientiertes Antwortverhalten mit defizitorientierten Angaben gezeigt. Sie habe sich in viele Widersprüche verstrickt, ausweichende Antworten gegeben und sich "kaum festlegen [lassen], ohne dass man dabei von einem Vorbeireden im psychopathologischen Sinne hätte sprechen können". Es sei deutlich ge- worden, dass bei den körperlichen Beschwerden doch mindestens teil- weise eine Symptomausweitung und funktionelle Überlagerung bestanden hätten, da diese "entsprechend dem Dossier" nicht vollständig körperlich geklärt hätten werden können. Die angegebenen körperlichen Beschwer- den würden entgegen den Berichten von Dr. med. G., Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, R., vom 7. August (VB 23.9) und 9. Dezember -8- 2019 (VB 27) die Diagnosekriterien eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen, psychischen Faktoren nicht erfüllen. Es würden etwa die Diagnosekriterien einer hohen Behandlungsaktivität und eines Zusammen- hangs mit einem (unbewussten) intrapsychischen Konflikt "nicht erfüllt", er- scheine die bei der Beschwerdeführerin bestehende Konfliktsituation doch sehr bewusstseinsnah. Auch würden sich die in diesen Berichten von Dr. med. G., ebenso wie im Austrittsbericht der Klinik C. vom 21. Oktober 2020 (VB 45.11), gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und von chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F45.41) aus den besagten Gründen nicht feststellen lassen. Sollten vorbe- stehend solche Symptome vorhanden gewesen sein, etwa im Rahmen des Arbeitsplatzverlusts, könnten diese zum Zeitpunkt der Begutachtung als aufgelöst bezeichnet werden. Insbesondere sei im Rahmen der Begutach- tung keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Auch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erleben den Anspruch auf eine Entschädigung habe. In der Summe liege ein auffälliges Verhalten vor, welches aber nicht durch ein "primär krankheitswertiges, versicherungspsychiatrisches Leiden" erklärt werden könne. Es liege we- der eine schwerwiegende depressive Störung noch eine Persönlichkeits- störung oder gar eine psychotische Störung vor. Es könne auch nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Das Ver- halten der Beschwerdeführerin sei gut mit einem sogenannten Krankenrol- lenverhalten zu beschreiben, wobei doch mindestens teilweise bewusste aggravatorische Anteile vorlägen, woraus sich auch eine geringe Verände- rungsbereitschaft und eine allfällige Therapieresistenz erklären würden (VB 45.8 S. 23 ff.). Die Beurteilung der estimed-Gutachter, dass keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, ist angesichts der im Rahmen der Exploration erhobenen wenig erheblichen Befunde und dieser durchaus einleuchtenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ohne Weiteres nachvollziehbar (VB 45.2 S. 9; 45.8 S. 25). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. D. vom 18. März 2022 (BB 3) und vom 13. Mai 2022 (BB 4) sowie des F. vom 11. Mai 2022 (eingereicht mit Ein- gabe vom 13. Juli 2022) enthalten keine neuen wichtigen Aspekte oder Be- funde, die im Rahmen der estimed-Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären. Ebenso verhält es sich mit dem im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens am 7. Juli 2022 nochmals eingereichten Bericht der Klinik C. vom 21. Oktober 2020, der den Gutachtern bereits bei Erstellung ihrer Beurteilung vorgelegen hatte (VB 45.2) und von diesen gewürdigt wurde (VB 45.11). Der RAD-Arzt Dr. med. E. gelangte in seiner Stellung- nahme vom 22. Juni 2022 denn auch explizit zum Schluss, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von -9- Dr. med. D. vom 18. März 2022 und vom 13. Mai 2022 keine Zweifel am estimed-Gutachten zu begründen vermöchten (VB 58). Bei der vom polydisziplinären estimed-Gutachten abweichenden Diagno- sestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D. (vgl. E. 4.3.1. f. hiervor) und der Ärzte des F., Klinik für Neurologie, ist damit insgesamt lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was ange- sichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen und des Umstands, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin weder in den Fachbereich der praktischen Ärztin Dr. med. D. noch in denjenigen der Ärzte des F., Klinik für Neurologie, fällt (BB 4 S. 2; vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels im relevanten medizini- schen Bereich Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2), kein Abweichen vom estimed-Gutachten rechtfertigt. Es ist zu- dem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). 4.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die neuropsychologische Unter- suchung (VB 45.5) habe gezeigt, dass bei ihr das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Drittpersonen eingeschränkt seien. Zudem würden eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft sowie kognitive Defizite beste- hen. Das neuropsychologische Gutachten zeige auch, dass es erhebliche Zweifel an ihrer Mitwirkung und des erhaltenen Testprofils gebe und folglich keine Aussage über eine mögliche, wahrscheinlich vorhandene kognitive Störung erfolgen könne. Wenn eine kognitive Störung trotzdem einfach ver- neint werde, so sei dies willkürlich. Es dränge sich daher eine genauere neuropsychologische Abklärung auf (vgl. Beschwerde S. 5). Dass sich der neuropsychologische Gutachter ausserstande sah, eine Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, ist – unbestrittenermassen – mit der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw. deren nicht authen- tisch dargestellten kognitiven Leistungsfähigkeit zu erklären (vgl. VB 45.7 S. 22) und damit der Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Dass die Beschwerdegegnerin auf weitere neuropsychologische Abklärungen ver- zichtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E. 4.3.2). Zudem ist zu beachten, dass es Aufgabe des Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.), und es sich bei der Neu- ropsychologie um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Diszip- lin der Medizin handelt (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, - 10 - 267. Aufl. 2017, S. 1260 zum Begriff "Neuropsychologie"). Die neuropsy- chologischen Abklärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begut- achtung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärun- gen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Neuropsy- chologisch gestellte Diagnosen wären invalidenversicherungsrechtlich nur von Belang, wenn sie die fachärztlichen Einschätzungen entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zusätzlich stützen würden respektive ur- sächlich auf eine neurologische oder psychiatrische Diagnose zurückzu- führen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Ja- nuar 2017 E. 3.3 und 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Der psychi- atrische Gutachter stellte in seiner fundierten Untersuchung indes keine re- levanten funktionellen Einschränkungen fest (VB 45.8 S. 20 ff.) und wies, wie dargelegt, auf ein – nicht mit einem krankheitswertigen psychischen Leiden erklärbares – auffälliges, sehr theatralisches und demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin hin (VB 45.8 S. 24 f.). In seiner Beurtei- lung zog er die neuropsychologischen Befunde sodann mit ein (vgl. VB 45.8 S. 28). Interdisziplinär wurden schliesslich – unter Berücksichti- gung (auch) der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung und mit einleuchtender Begründung – keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 45.2 S. 9, 11). Die Beschwerdeführerin ver- mag daher mit den Vorbringen betreffend das neuropsychologische Teil- gutachten keine Zweifel an den fachärztlich gutachterlichen Einschätzun- gen zu begründen. 4.6. Schliesslich ist hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) festzuhalten, dass diese bereits deshalb unbehilflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.7. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am polydiszipli- nären estimed-Gutachten vom 3. November 2021 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das estimed-Gutachten vom 3. November 2021 ist demnach von einer - 11 - 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 45.2 S. 11). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf bis zur Begutach- tung ist dem estimed-Gutachten vom 3. November 2021 zu entnehmen, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, ohne die begutach- tete Person auch früher selbst untersucht zu haben, nicht unproblematisch. Möglich sei eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundlage der im Zeit- punkt der Begutachtung erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen würden die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erach- teten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar erscheinen. Da zum Begut- achtungszeitpunkt auch retrospektiv "nicht wirklich vorbestehend eine Stö- rung, Symptomatik oder Diagnose auf somatischem als auch psychiatri- schem Fachgebiet" habe festgestellt werden können, könne letztlich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit keine Aussage getroffen werden. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsplatzverlust eventuell mit einer Anpassungsstörung reagiert haben könne, die eventuell zu einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt haben könne, wo- bei dann Ende 2020 eine Hospitalisation in der Klinik C. durchgeführt wor- den sei. In dieser Zeit möge eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, da zu diesem Zeitpunkt wohl eine psychische Alteration bestanden haben möge (VB 45.2 S. 11 f.). Demnach ist retrospektiv höchstens nach dem Arbeitsplatzverlust im Som- mer 2019 (vgl. VB 13.1 S. 2) vorübergehend aufgrund einer Anpassungs- störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt jedoch nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem wäre eine damals bestandene Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten mit dem Stellen- verlust und damit mit einem äusseren Belastungsfaktor zu erklären gewe- sen (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz mit ungünstigen äusseren Faktoren zu erklärender psychischer Beschwerden vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Folglich ist retrospektiv eine (anspruchs- relevante) Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und liesse sich auch nicht mehr beweisen (zu den Folgen einer Beweislosigkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Es ist damit auch retrospektiv von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5. Mangels einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahrs ohne wesentlichen Unterbruch sind bereits die Ren- tenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 - 12 - Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin folglich mit Verfügung vom 28. März 2022 (VB 54) zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'600.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Jürg Federspiel, - 13 - Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'600.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 6. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker