Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung besteht jedoch nicht voraussetzungslos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). -7-